Wie bereits im juristischen Fachartikel des Magazins Wasser und Abfall aus diesem Jahr erläutert, geht die aktuelle Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle der Ländergemeinschaft Abfall (LAGA M23) weit über die Anforderung der Vorgängerversion hinaus. Sie führt faktisch einen – nach EU-Abfallverzeichnisverordnung nicht vorgesehenen – sogenannten geringfügig asbesthaltigen Abfall ein und erklärt dessen Verwertung als unzulässig. Damit verlangt sie im Grundsatz die Beseitigung eines ungefährlichen Abfalls.
Der Sonderdruck der Wasser und Abfall kann hier kostenfrei bestellt werden.
Zwar entfaltet die LAGA M23 keine mittelbare Rechtswirkung; jedoch wurde sie in einigen Bundesländern per Erlass eingeführt und wird dort im Zuge des behördlichen Vollzugs auch für Private relevant. Unter die Regelung fallen u. a. große Mengen recyclingfähigen Betonabbruchs aus Bauwerken, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, als häufig noch asbesthaltige Bewehrungsabstandshalter zum Einsatz kamen.
Das Land Hessen hat jetzt genauer hingeschaut und die Vorgaben juristisch prüfen lassen. Nach dem vom hessischen Umweltministerium beauftragten Gutachten können mineralische Abfälle mit einem Asbestgehalt ab 0,010 M.-% und bis 0,1 M.-% entgegen der LAGA M23 in der Regel schadlos verwertet werden, wenn:
bei der Aufbereitung die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ eingehalten wird
im Einbauzustand eine „physische Sicherung durch Immobilisierung“ erfolgt
der Ausschluss der Mobilisierung über den Wasserpfad sichergestellt ist
der Einbau dokumentiert und katastermäßig erfasst ist
Die Zusammenfassung des Rechtsgutachtens finden Sie auf der Website der Kanzlei Kopp-Assenmacher unter diesem Link
