Teerhaltiger Straßenaufbruch: Erfolgreicher Nachprüfungsantrag der REMEX gegen bindende Vorgabe der thermischen Verwertung
04.06.2018„Öffentliche Auftraggeber dürfen den Bietern in Vergabeverfahren über Entsorgungsdienstleistungen die Art der Entsorgung nicht nach freiem Ermessen vorschreiben“, so Rechtsanwalt Dr. Olaf Konzak der Kanzlei Legerlotz Laschet Rechtsanwälte (LLR).
Hintergrund dieser Aussage ist der von REMEX gemeinsam mit LLR gewonnene Vergabestreit vor dem Oberlandesgericht München. Das Staatliche Bauamt Würzburg hatte als Vergabestelle in einem europaweiten Vergabeverfahren die Entsorgung von 36.000 Tonnen teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch ausgeschrieben und dabei die thermische Verwertung vorgegeben.
Gegen diese zwingende Vorgabe ist die REMEX Mineralstoff GmbH erfolgreich vorgegangen. Die Zusammenfassung des Urteils können Sie hier lesen.