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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW: Vorrang von Rezyklaten

Am 19. Februar ist in NRW ein aktualisiertes Landesgesetz für die Abfallwirtschaft in Kraft getreten, welches im Zuge der Neuregelung in „Landeskreislaufwirtschaftsgesetz“ (LKrWG) umbenannt wurde.

In Hinsicht auf den Bereich Ersatzbaustoffe ist der verpflichtende Vorrang von Rezyklaten im öffentlichen Sektor hervorzuheben. Die bisherigen Regelungen des Gesetzes verlangten von Land und Kommunen, dass sie Recyclingmaterialien und Ersatzbaustoffen bei der Beschaffung und bei Bauvorhaben den Vorzug geben sollen. Dies wurde nun dahingehend verschärft, dass Behörden solchen Materialien den Vorzug zu geben haben.

Darüber hinaus wurde ein neuer Absatz 2 in § 2 LKrWG eingeführt. Zur Gewährleistung eines hochwertigen Recyclings mineralischer Bauabfälle soll das Prinzip „aus dem Bauwerk in das Bauwerk“ konsequent umgesetzt werden. Dazu sind „nicht unerhebliche“ Baumaßnahmen der öffentlichen Hand im Hochbau so zu planen, dass geeignete und qualitätsgesicherte rezyklierte Gesteinskörnungen gleichberechtigt mit Primärbaustoffen eingesetzt werden können.

Diese neue Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung von Recyclingmaterialien bezieht sich auch ausdrücklich auf mineralische Ersatzbaustoffe im Tiefbau. Voraussetzung ist eine entsprechende Zulässigkeit des Einbaus nach der Ersatzbaustoffverordnung, die am 1. August 2023 in Kraft treten wird. Die praktischen Auswirkungen dieser Verpflichtungen zur vorrangigen Berücksichtigung von RC-Materialien bleiben somit noch abzuwarten.

zum LKrWG

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